Allgemeine Geschäftsbedingungen der Abt Plastikkarten GmbH

AGB vom 01.01.2017

I. Allgemeines
Vertragsgrundlage für sämtliche Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich unsere Auftragsbestätigungen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die umseitig abgedruckten Informationen zu Druckvorstufe, Datenübertra-gung und Bestellung. Sofern von diesen Geschäftsbedingungen erst mit unserer Auftragsbestätigung Kenntnis genommen wird, werden diese Bedingungen gegenüber einem Unternehmer als Vertragspartner mit der vorbehaltlo-sen Annahme der Ware Vertragsbestandteil. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfts-beziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Wir akzeptieren keine Einkaufs-/Zahlungs- oder sonstigen Geschäftsbedingungen von Kundenseite. Andere als unsere Bedingungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zustimmen.
II. Vertragsschluss
1. Bestellen Sie bitte deutlich und unmissverständlich und überprüfen Sie die Auftragsbestätigung. Wir lehnen jede Haftung für Hörfehler im telefonischen Geschäftsverkehr ab. Für den Umfang der Lieferpflicht ist ausschließlich der Text unserer Auftragsbestätigung verbindlich, sofern der Kunde nicht innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.
2. Jede in Auftrag gegebene Leistung oder Mehrleistung wird gesondert berechnet, ohne dass unser Vergütungsan-spruch vor Beginn der Ausführungen angemeldet werden muss. Dies gilt auch und gerade für nach erfolgter Auftragsbestätigung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Änderungen des Werkgegenstandes.
3. Die Preise gelten vorbehaltlich der Regelungen unter V. für die Dauer der vereinbarten Lieferzeit und sind darüber hinaus freibleibend. Sie verstehen sich ab Werk in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.
4. Werden durch Änderungswünsche des Bestellers oder andere Anordnungen die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen geändert, so sind wir zur Preisanpassung berechtigt.
5. Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden ggf. zusätzlich in Rechnung gestellt.
6. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.
7. Leistungen, die wir ohne Beauftragung durch den Besteller ausführen, sind zu vergüten, wenn der Besteller sie nachträglich billigt. Dies kann auch konkludent durch Entgegennahme oder Ingebrauchnahme der Werkleistung geschehen. Eine Vergütung steht uns auch dann zu, wenn die Leistungen zur Vertragserfüllung notwendig waren und dem mutmaßlichen Willen des Bestellers entsprachen.
III. Zahlungsmodalitäten
1. Wir können dem Besteller für bereits erbrachte Leistungen Abschlagsrechnungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuer stellen.
2. Abschlagszahlungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, Schlusszahlungen jeweils binnen 2 Wochen nach Eingang einer prüffähigen Schlussrechnung.
3. Der Besteller kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenan-sprüchen aufrechnen oder seine Zahlung zurückhalten.
4. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten bleibt.
5. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
6. Ist der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, steht es uns frei, die weitere Erfüllung des Vertrags abzulehnen.
7. Tritt eine Gefährdung des Zahlungsanspruchs ein, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern sowie – ohne weitere Mahnung – alle noch offen stehenden Rechnungen fällig zu stellen. Ferner haben wir in solchen Fällen das Recht, noch nicht oder nicht vollständig erfüllte Verträge zu kündigen und Schadensersatz zu fordern.
IV. Lieferung, Lieferfrist
1. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung stellen vereinbarte oder von uns zugesagte Lieferfristen bzw. Liefertermine keine Fixgeschäfte dar.
2. Die Art des Versands obliegt dem Kunden: wir versenden ohne anderslautenden Auftrag ab Werk per Paketdienst, berücksichtigen jedoch Kundenwünsche soweit möglich. Die Ware wird unversichert verschickt, sofern eine Versicherung nicht durch entsprechenden Auftrag des Kunden bestellt ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer Verschlechterung der Lieferung geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung unser Betriebsgelände verlassen hat. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Kunden, selbst wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
3. In Verzug kommen wir nur, wenn auch die vom Geschäftspartner gesetzte angemessene Nachfrist (mindestens fünf Werktage) erfolglos verstrichen ist.
4. In Fällen, in denen uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich ist, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder die Lieferungs- bzw. Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Neben den bereits ausgeführten Leistungen sind uns außerdem die Kosten zu vergüten, die uns bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils enthalten sind. Dies gilt insbesondere bei Behinderungen bei der Warenbeschaffung, bei Betriebsstörungen jeglicher Art, Vernichtung der Ware durch Brand oder durch sonstige Ereignisse, Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung, anormalen Verteuerungen bei Hilfsstoffen, Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördlichen Anordnungen oder Verfügungen jeglicher Art, Personalmangel, Kriegs- und Belagerungszuständen, Krawallen, Sturm, Eistreiben und ähnlichen Ereignissen. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sofern die Versäumnisse der Zulieferer nicht von uns zu vertreten sind. Unser Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
V. Annahmeverzug
Hat ein Kunde unsere Ware zu einem bestimmten Termin bestellt, so haben wir im Falle der Nichtabnahme, bzw. der verspäteten Abnahme auch nur einer Teillieferung sofort das Recht, den aus der verspäteten Abnahme entstandenen Schaden nebst Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert. Wird Schadensersatz verlangt, so beträgt dieser 20 % des Gesamtkaufpreises, der sich berechnet aus den Kaufpreisen der bei Fristsetzung aufgelaufenen Verzugsmenge. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
VI. Preisanpassungen
1. Sollten sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich die für unsere Produkte geltenden Ein- und Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben, Steuern usw. verändern, können diese Veränderungen zu 100 % an unsere Kunden weitergegeben werden.
2. Falls sich die Preise unserer Produkte im Lieferzeitpunkt um mehr als 50 % gegenüber dem entsprechenden Preis bei Vertragsabschluss verändert haben sollten (Wesentlichkeitsgrenze), haben wir das Recht, bei Lieferungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen oder bei langfristigen Verträgen (Dauerschuldverhältnissen, Sukzessivlieferverträgen etc.) vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertragspreis für die Produkte um den Betrag zu erhöhen oder zu vermindern, der der Veränderung des diesbezüglichen Produktpreises entspricht.
3. Sollten vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen die allgemeinen Kosten für die Herstellung oder den Vertrieb (insbesondere Energie, Kraftstoffe, sonstige Hilfs- und Betriebsstoffe usw.) sich egal aus welchen von uns nicht zu vertretenden Gründen außergewöhnlich verändern, werden wir bei den obigen, nicht kurzfristigen Vertragsverhältnis-sen diese nachweisbaren Kostenveränderungen in angemessenem Umfang ebenfalls über eine Preisanpassung weitergeben.
4. Ruft der Kunde bei Sukzessivlieferverträgen entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht die vertraglich vereinbarten Mengen ab, sind wir berechtigt, die Stückpreise entsprechend anzupassen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Die Ausübung dieser Rechte ist von uns mit einer Frist von 2 Wochen vorher anzukündigen, wobei Folgeanpassun-gen nicht erneut anzuzeigen sind.
VII. Druckvorlagen, Muster, Personalisierungsdaten
1. Die für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen, Druckvorlagen, Muster, Personalisierungsdaten etc. sind uns unentgeltlich und rechtzeitig zu überlassen.
2. Unterlässt der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung, stellt er uns insbesondere nicht innerhalb angemessener Zeit sämtliche der zur Personalisierung der Karten erforderlichen Daten zur Verfügung, hat uns der Besteller den dadurch verursachten Schaden und Mehraufwand zu ersetzen. Wahlweise können wir anstelle des uns konkret entstandenen Schadens und Mehraufwands 20 % der vereinbarten Vergütung als pauschalen Schadenser-satz verlangen, sofern der Besteller keinen niedrigeren Schaden oder wir einen höheren nachweisen.
3. Unter den Voraussetzungen der Ziffer 2 können wir dem Besteller auch eine angemessene Frist zur Nachholung der ihm obliegenden Mitwirkungshandlung setzen mit der Erklärung, den Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf zu kündigen. Wird der Vertrag sodann durch uns gekündigt, können wir neben der Entschädigung nach Ziffer 2 den uns für bereits geleistete Arbeiten zustehenden Anteil an der Gesamtvergütung verlangen. Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Für Entsorgung, Lagerung und Rückführung von Kundenmaterial gilt XIII.
4. Wir haften nicht für Material (Bilder, Dateien, Grafiken, etc.), welches uns von Seiten des Bestellers zur Auftragsabwicklung zur Verfügung gestellt worden ist. Der Besteller sichert zu, dass hierdurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden und stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese – berechtigt oder unberechtigt – in diesem Zusammenhang gegen uns richten.
5. Werden keine besonderen Vereinbarungen getroffen, so bleiben die Rechte an von uns im Kundenauftrag gefertigten Fotografien, Grafiken und Texten, etc. bei uns.
6. Filme, Druckplatten und sonstige Bestandteile der Druckvorstufe bleiben unser Eigentum.
7. Der Besteller verpflichtet sich zur Rücknahme sämtlicher uns überlassener Unterlagen, Druckvorlagen, Muster, Personalisierungsdaten, etc. sowie zur Abnahme sämtlichen zu seiner Vertragsdurchführung gelagerten Materials. Erteilt der Besteller länger als 12 Monate lang keinen Warenabruf, so gilt XIII. auch ohne Vertragsbeendigung entsprechend.
8. Auf Wunsch archivieren wir digitale Daten zu den jeweils gültigen Preisen. Eine Garantie für die Gebrauchsfähigkeit der Daten wird nicht gegeben. Eine Haftung für Datenverlust übernehmen wir nicht.
9. Personalisierungsdaten werden vom Kunden verarbeitungsbereit zur Verfügung gestellt in der für die Lieferung gewünschten Reihenfolge der Datensätze. Werden wir vom Kunden beauftragt, die Personalisierungsdaten zu verändern – z.B. die Reihenfolge der Datensätze – so übernehmen wir für das Ergebnis keine Verantwortung.
VIII. Eigentum
1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum so lange, bis unser Kunde sämtliche noch offenen Rechnungen, auch solche aus früheren oder späteren Lieferungen, bezahlt hat.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßem und normalem Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbrauchen, jedoch nur, solange er sich nicht bei uns in Zahlungsverzug befindet. Wird die Ware verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies ausschließlich in unserem Auftrage, jedoch für Rechnung unseres Kunden. Es besteht insbesondere schon jetzt Einigkeit darüber, dass im Falle der Vermischung oder Verarbeitung der Miteigentumsanteil an der neuen oder vermischten Ware in dem Umfang auf uns übergeht oder uns zusteht, der dem Wert der von uns gelieferten Ware einschließlich Verarbeitungs- und Vermischungskosten entspricht. Gleichzeitig wird hiermit vereinbart, dass unser Kunde das neue Produkt oder die vermischte Ware unentgeltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen unseres Kunden, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – auch nach Verarbeitung oder Vermischung – entstehen, werden bereits jetzt an uns abgetreten, soweit unser Vorbehaltseigentum reicht. Wir nehmen die Abtretung an. Unser Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen die Namen und Anschriften seiner Abnehmer und die Beträge der Forderung bekannt zu geben, ferner die Drittschuldner von der an uns erfolgten Abtretung zu unterrichten. Auch haben wir jederzeit das Recht, die Abtretung offen zu legen. Unser Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand befindet. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, nur für uns zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde, sofern er Unternehmer ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Unser Kunde ist in keinem Fall berechtigt, unsere Vorbehaltsware – auch im Falle der Verarbeitung oder Vermischung – zu verpfänden, sicherungshalber zu übereignen oder mit ähnlichen Belastungen zu versehen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
3. Gegenstände, die dem Besteller von uns zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil des Auftrags als solchem sind (z.B. Entwürfe etc.), bleiben in unserem Eigentum.
4. Wird unsere Vorbehaltsware – auch in verarbeitetem oder vermischtem Zustand – von dritter Seite gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so hat der Kunde dem Dritten gegenüber sofort unsere Rechte mit allem Nachdruck geltend zu machen, notwendige Rechtsmittel einzulegen und uns unverzüglich zu unterrichten, und zwar unter Übersendung und Offenlegung aller Schriftstücke und Bekanntgabe aller Fakten, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte anfordern.
5. Gegen Besteller, die zum Zeitpunkt der Bestellung bereits vermögenslos waren und daher unsere berechtigten Forderungen nicht begleichen, behalten wir uns strafrechtliche Schritte vor.
XI. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt Unternehmern gegenüber ein Jahr ab Lieferdatum.
2. Voraussetzung für die Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit von Drucksachen/ Druckvorlagen/digitalen Daten ist die schriftliche Freigabe eines Andrucks oder die Lieferung von Druckdaten mit Andruck. Verlangt oder liefert der Besteller keinen Andruck, so liegt das Risiko für etwaige Druckfehler beim Besteller. Dies gilt auch bei Nennung von Farbangaben, wie etwa der HKS-Tabelle.
3. Farbabweichungen, die a) auf der Verwendung anderer als der von uns verwendeten Papiersorten, b) auf der Verwendung anderer zu bedruckender Oberflächen (Papier, Papierandruck, Plastik), c) auf der Verwendung anderer als der von uns verwendeten Druckmaschinen und -Verfahren (UV-Offsetdruck vs. konventionellem Offsetdruck), d) auf der Verwendung von Farben anderer Hersteller, e) auf der Verwendung einer Laminierung (Druck, Hitze) oder f) auf der Eigenfarbe der verwendeten Materialien beruhen, sind technisch bedingt und können daher nicht Gegenstand berechtigter Reklamationen sein. Wir empfehlen, laminierte Freigabemuster zu bestellen. Ohne laminierte Freigabemuster können laminatbedingte Farbabweichungen nicht Gegenstand berechtigter Reklamationen sein.
4. Ausgeschlossen ist eine Gewährleistung bei ausschließlich telefonischer Übermittlung relevanter Informationen.
5. Sogenannte “Blitzer” können nur dann Grund für eine Reklamation sein, wenn der Kunde bei der Druckvorstufe durch fachgerechte Maßnahmen (z.B. Überfüllung) alle Möglichkeiten zur Verhinderung von Blitzern getroffen hat und Blitzer somit Folge des von uns zu verantwortenden Druckvorganges sind.
6. Schleifspuren, die beim Laminiervorgang durch Berührung des Laminats mit den Heizschuhen entstehen und die mehr oder weniger sichtbar sein können, sind technisch bedingt und können nicht Gegenstand berechtigter Reklamationen sein.
7. Ist der Besteller Unternehmer, hat er die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen und uns sofort, d.h. spätestens 3 Tage nach Anlieferung per Telefon, Brief, Telefax oder Email den Reklamationsgrund in angemessener Beschreibung mitzuteilen. Spätere Reklamationen von offenkundigen Mängeln werden nicht berücksichtigt.
8. Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit der Ware beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
9. Bei berechtigten Mängelrügen kann der Besteller vom Unternehmer Nacherfüllung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Besteller dem Unternehmer eine weitere Frist zur Nacherfüllung von mindestens 2 Wochen zu setzen. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist kann der Besteller wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
X. Pflichtverletzung
1. Für Pflichtverletzungen haften wir dem Besteller nur bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverstößen.
2. Dies gilt nicht im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
3. Wir haften nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften und von ihm freigegebenen Zeichnungen, Druckvorlagen, Muster, etc. erbracht wurden. Für die Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haften wir nicht.
4. Handelt es sich bei der von uns zu produzierenden Ware um Geld-/Wertkarten o.ä., so ist uns das bei Beauftragung unbedingt schriftlich anzuzeigen, damit in Absprache mit dem Kunden geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden können, die ggf. mit zusätzlichen Kosten für den Kunden verbunden sein können. Wird uns entsprechende Information vorenthalten, haften wir nicht für daraus resultierende Schäden.
XI. Mehr- oder Minderlieferung
1. Wir haben das Recht auf fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferung von 10 % der Bestellmenge. Die Berechnung der Mehr- oder Minderlieferung erfolgt zu dem vereinbarten Preis für die ursprüngliche Bestellmenge. Es kann gegen zu vereinbarenden Mehrpreis stückgenaue Lieferung gesondert vereinbart werden.
2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
XII. Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses
1. Der Besteller kann den Vertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werkes kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Kündigt der Besteller, haben wir gleichwohl einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrags erspart oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeiterkraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen haben.
3. Stellt der Besteller notwendige Unterlagen wie Druckdaten, Personalisierungsdaten, Handlungsanweisungen u.ä. nicht innerhalb von 3 Monaten ab Auftragserteilung zur Verfügung, so gilt der Auftrag als storniert. Der Besteller ist hierauf von uns mit angemessener Frist hinzuweisen.
4. Wir können bei vorzeitiger Vertragsauflösung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, wahlweise die erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen abrechnen und den für nicht geleistete Arbeiten entsprechenden Teil der Vergütung abzüglich einer Pauschale für ersparte Aufwendungen in Höhe von 80 %, mithin insgesamt 20 % des Resthonorars, als Schadensersatz verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
5. Der Besteller ist im Falle einer Kündigung gemäß Ziffer 1 verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen, insbesondere Fertig- und Halbfertigprodukte, Zug um Zug gegen Zahlung der gemäß Ziffer 2 und 4 geschuldeten Vergütung abzunehmen.
XIII. Entsorgung von Kundenmaterial nach Vertragsbeendigung 
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung oder Rücktritt sind wir berechtigt, das noch in unserem Besitz befindliche Kundenmaterial auf Kosten des Bestellers zu entsorgen, wenn die Ware nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung bei uns abgeholt und uns innerhalb dieser Frist auch kein Auftrag zur Rücksendung der Ware gegen vorherige Verauslagung der notwendigen Versandkosten erteilt wird. Für die Lagerung von Kundenmate-rial nach Vertragsbeendigung berechnen wir dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von EUR 10,00 je angefangenem Quadratmeter Lagerfläche. Eine Rückführung der Ware durch uns erfolgt nur gegen Vorkasse.
XIV. Datenschutz
Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsverbindung von ihm selbst oder Dritten bekanntgegebenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes in unserer EDV-Anlage gespeichert und von uns verarbeitet werden.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen beider Teile ist der Sitz der Firma Abt Plastikkarten GmbH.
2. Soweit es sich beim Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand der Sitz der Firma Abt Plastikkarten GmbH. Klageerhebung am gesetzlichen Gerichtsstand des Bestellers behalten wir uns vor.
3. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.
XVI. Teilunwirksamkeit
Die Ungültigkeit einer der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige zulässige Bestimmung, mit welcher der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird.


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